Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.741.10

Übersetzung1

Übereinkommen
über den Strassenverkehr2

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19783
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

(Stand am 19. April 2007)


Vorbemerkung

Die deutsche Übersetzung der nachfolgenden fünf Übereinkommen (französischer und englischer Originaltext) wurde von der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam erstellt; sie wurde in der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Rechtssprache abgefasst. Die nachfolgende alphabetische Liste umfasst jene Rechtsbegriffe und Fachausdrücke, für die in der Schweiz eine andere Terminologie üblich ist:

Deutsche Terminologie

Schweizerische Terminologie

ausweichen

kreuzen

Begrenzungsleuchte

Standlicht

Beiwagen

Seitenwagen

bevorrechtigtes Fahrzeug

vortrittsberechtigtes Fahrzeug

Blinkleuchten

Richtungsblinker

Bremsleuchten

Bremslichter

Fahrbewegung

Fahrmanöver

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtungsblinker, Richtungsanzeiger

Fernsprecher

Telefon

Führerschein

Führerausweis

Führerscheinklasse

Führerscheinkategorie

Fussgängerlichtzeichen

Fussgängersignallichter

Fussgängerüberweg

Fussgängerstreifen

Gefahrenwarnzeichen

Gefahrensignal

Gehweg

Fussweg

Gespannfahrzeuge

Tierfuhrwerke

Haltzeichen

Stoppsignal

Hinweiszeichen

Hinweissignal

Kennzeichen

Kontrollschild

Kennzeichenbeleuchtung

Kontrollschildbeleuchtung

Kraftfahrstrasse

Autostrasse

Kraftfahrzeug

Motorfahrzeug

Kraftomnibus

Gesellschaftswagen

Kraftrad

Motorrad

Krankenfahrstuhl

Invalidenfahrzeug

Kreuzung

Verzweigung

Lastkraftwagen

Lastwagen

Lernführerschein

Lernfahrausweis

Leuchten

Lichter

Lichtzeichen

Signallichter

Nebelscheinwerfer

Nebellichter

Oberleitungsomnibus

Trolleybus

Personenkraftwagen

Personenwagen

Rückfahrscheinwerfer

Rückfahrlicht

Rundumlicht

Drehlicht

Sattelkraftfahrzeug

Sattelmotorfahrzeug

Schild

Tafel

Schlussleuchte

Schlusslicht

Strassenverkehrszeichen

Strassensignal

Überweg für Fussgänger

Fussgängerstreifen

Verkehrslichtzeichen

Signallichter

Verkehrszeichen

Signal

Vorfahrt

Vortritt

Vorfahrt gewähren (Signal)

kein Vortritt (Signal)

Vorfahrtstrasse

Hauptstrasse

Vorrang

Vortritt

Warnanlage

Signalanlage

Zeichen

Signal

Zulassungsschein

Fahrzeugausweis

Übereinkommen
über den Strassenverkehr

Die Vertragsparteien,

In dem Wunsch, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Art. 2 Anhänge zu dem Übereinkommen

Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 4 Verkehrszeichen

Kapitel II Verkehrsregeln

Art. 5 Geltung der Verkehrszeichen

Art. 6 Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten

Art. 7 Allgemeine Regeln

Art. 8 Führer

Art. 9 Herden

Art. 10 Platz auf der Fahrbahn

Art. 11 Überholen und Fahren in Reihen

Art. 12 Ausweichen

Art. 13 Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen

Art. 14 Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen

Art. 15 Sondervorschriften bezüglich der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs

Art. 16 Fahrtrichtungsänderung

Art. 17 Verminderung der Geschwindigkeit

Art. 18 Kreuzungen und Pflicht, die Vorfahrt zu gewähren

Art. 19 Bahnübergänge

Art. 20 Vorschriften für Fussgänger

Art. 21 Verhalten der Führer gegenüber Fussgängern

Art. 22 Verkehrsinseln auf der Fahrbahn

Art. 23 Halten und Parken

Art. 24 Öffnen der Fahrzeugtüren

Art. 25 Autobahnen und ähnliche Strassen

Art. 25bis  Sondervorschriften für Tunnel mit einem besonderen Verkehrszeichen

Art. 26 Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte

Art. 27 Besondere Vorschriften für Radfahrer, Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern

Art. 28 Optische und akustische Warnzeichen

Art. 29 Schienenfahrzeuge

Art. 30 Ladung der Fahrzeuge

Art. 30bis  Beförderung von Fahrgästen

Art. 31 Verhalten bei Unfällen

Art. 32 Regeln für die Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen

Art. 33 Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge, die in Art. 32 nicht genannt sind, sowie für bestimmte Verkehrsteilnehmer

Art. 34 Ausnahmen

Kapitel III Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum internationalen Verkehr

Art. 35 Zulassung

Art. 36 Kennzeichen

Art. 37 Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates

Art. 38 Erkennungsmerkmale

Art. 39 Technische Vorschriften und Untersuchung der Fahrzeuge

Art. 40 Übergangsbestimmungen

Kapitel IV Führer von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p)

Art. 41 Führerscheine

Art. 42 Vorübergehende Aufhebung der Geltung der Führerscheine

Art. 43 Übergangsbestimmungen

Kapitel V Bedingungen für die Zulassung der Fahrräder und Motorfahrräder zum internationalen Verkehr

Art. 44

Kapitel Vl Schlussbestimmungen

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Anhang 1 Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung
von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern
zum internationalen Verkehr

Anhang 2 Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger
im internationalen Verkehr

Anhang 3 Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p)
und Anhänger im internationalen Verkehr

Anhang 4 Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p)
und Anhänger im internationalen Verkehr

Anhang 5 Technische Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger
Anlage Festlegung der Farbfilter für die in diesem Anhang genannten
Farben (Farbwertanteile)

Anhang 6 Nationaler Führerschein
Anhang 7 Internationaler Führerschein Internationaler Führerschein Geltungsbereich am 19. April 2007

AS 1993 402; BBl 1978 I 1440


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Siehe auch das Europäische Zusatzübereink. vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101).
3 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 15. Dez. 1978 (AS 1993 400).


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen