0.740.72
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über den
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 1. Januar 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
die Europäische Gemeinschaft2,
nachstehend «Gemeinschaft» genannt,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien ein gegenseitiges Interesse daran haben, die Zusammenarbeit und den Handel zu fördern, insbesondere durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu ihren Verkehrsmärkten gemäss Artikel 13 des Abkommens vom 2. Mai 19923 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, nachstehend «Abkommen von 1992» genannt;
in dem Wunsch, eine abgestimmte Verkehrspolitik zu entwickeln, die den Anliegen von Umweltschutz und Effizienz der Verkehrssysteme insbesondere im Alpenraum Rechnung trägt und die Nutzung umweltfreundlicherer Güter- und Personenverkehrsmittel fördert;
in dem Wunsch, einen gesunden Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern zu gewährleisten, wobei berücksichtigt werden muss, dass die unterschiedlichen Verkehrsträger die von ihnen verursachten Kosten decken müssen;
in dem Bewusstsein, dass es notwendig ist, insbesondere bei der Verwirklichung eines koordinierten rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmens eine Kohärenz zwischen der Verkehrspolitik der Schweiz und den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrspolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Grundsätze und ZieleArt. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Art. 4 Vorbehalt des Abkommens von 1992
A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Zugang zum BerufArt. 6 Sozialvorschriften
Art. 7 Technische Normen
Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht
B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr
Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der VertragsparteienArt. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien
Art. 11 Transit durch Österreich
Art. 12 Grosse Kabotage für die Schweiz
Art. 13 Dreiländerverkehr mit Drittländern
Art. 14 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder zwei Orten in der Schweiz
Art. 15 Nacht- und Sonntagsfahrverbot und Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
Art. 16 Aufhebung bestimmter Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Art. 17 Für die Verkehrsunternehmer geltende BedingungenArt. 18 Zugang zum Markt
Art. 19 Dreiländerverkehr mit Drittländern
Art. 20 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei liegenden Orten
Art. 21 Verfahren
Art. 22 Übergangsbestimmung
Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr
Art. 23 Unabhängigkeit der GeschäftsführungArt. 24 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte
Art. 25 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen
Art. 26 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung
Art. 27 Zuweisung der Zugtrasse
Art. 28 Rechnungswesen und Wegeentgelt
Art. 29 Beschwerderecht
Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik
B. Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
Art. 33 ZieleArt. 34 Angebot an Fahrwegkapazität
Art. 35 Wirtschaftliche Parameter
Art. 36 Qualitätsparameter
C. Gebührenregelungen im Strassenverkehr
Art. 37 ZieleArt. 38 Grundsätze
Art. 39 Interoperabilität der Systeme
Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz
Art. 41 Massnahmen seitens der Gemeinschaft
Art. 42 Überprüfung der Gebühren
Titel V Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 49 Durchführung dieses AbkommensArt. 50 Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts
Art. 51 Gemischter Ausschuss
Art. 52 Entwicklung des Rechts
Art. 53 Vertraulichkeit
Art. 54 Streitbeilegung
Art. 55 Revision
Art. 56 Anhänge
Art. 57 Räumlicher Geltungsbereich
Art. 58 Abschlussbestimmungen Liste der Anhänge
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Für die |
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Schweizerische Eidgenossenschaft: |
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Für die |
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Europäische Gemeinschaft: |
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Joschka Fischer |
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Hans van den Broek |
Liste der Anhänge
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Anhang 1 |
Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2: |
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Anwendbare Bestimmungen | |
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Anhang 2 |
Artikel 8 Absatz 5: |
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Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8 | |
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Anhang 3 |
Artikel 9 Absatz 1: |
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Muster einer Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr | |
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Anhang 4 |
Artikel 9 Absatz 3: |
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Liste der von allen Lizenzregelungen und sonstigen | |
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Genehmigungspflichten befreiten Beförderungen | |
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Anhang 5 |
Artikel 12 und 13: |
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Liste der im Rahmen der geltenden bilateralen Abkommen bestehenden Rechte | |
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Anhang 6 |
Artikel 15 Absatz 2: |
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Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot | |
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Anhang 7 |
Artikel 17, 18 und 21: |
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Grenzüberschreitende Personenbeförderung und Genehmigungs- verfahren | |
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Anhang 8 |
Artikel 19 und 20: |
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Liste der im Rahmen der geltenden bilateralen Abkommen bestehenden Rechte | |
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Anhang 9 |
Artikel 36: |
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Qualitätsparameter für den Eisenbahn- und den kombinierten Verkehr | |
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Anhang 10 |
Artikel 40 Absatz 1: |
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Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40 |
Anhang 1 Anwendbare Bestimmungen Abschnitt 1: Zugang zum Beruf Abschnitt 2: Sozialvorschriften Abschnitt 3: Technische Vorschriften 1. Strassenverkehr 2. Schienenverkehr Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr Abschnitt 5: Sonstige Bereiche
Anhang 2 Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8
Anhang 3 Europäische Gemeinschaft Lizenz Nr. ........
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Anhang 4 Liste der Beförderungen, die von allen die Lizenz betreffenden
Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
Anhang 5 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen
Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den
verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die
Güterbeförderung im Dreiländerverkehr
Anhang 6 Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
und vom Nacht— und Sonntagsfahrverbot
Anhang 7 Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Anhang 8 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen
Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den
verschiedenen Ländern der Gemeinschaft über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung
im Dreiländerverkehr
Anhang 9 Anhang zur Qualität der Dienste im Eisenbahn- und
kombinierten Verkehr
Anhang 10 Anwendungsmodalitäten für die Gebühren
gemäss Artikel 40 Schlussakte Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 38 Absatz 6 Gemeinsame Erklärung
über künftige zusätzliche Verhandlungen Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Erklärung der Schweiz
über die Verwendung der Kontingente (40 t) Erklärung der EG
über die Verwendung der Kontingente (40 t) Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4 Erklärung der Schweiz über die Erleichterung
der Zollabfertigung (Art. 43 Abs. 1)
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Für die |
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Schweizerische Eidgenossenschaft: |
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Für die |
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Europäische Gemeinschaft: |
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Joschka Fischer |
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Hans van den Broek |
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 38 Absatz 6
Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 38 Absatz 6 die Anwendung des in der Schweiz geltenden Bundesfinanzausgleichssystems unberührt lassen.
Gemeinsame Erklärung
über künftige zusätzliche Verhandlungen
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 24 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.
Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen:
- –
- Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)
- –
- Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
- –
- Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome
- –
- Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Luftverkehr.
Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.
Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen5 konsultieren.
Erklärung der Schweiz
über die Verwendung der Kontingente (40 t)
Die Schweiz erklärt, dass höchstens 50 % der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Kontingente für schweizerische Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht nicht mehr als 40 t beträgt, für Beförderungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr verwendet werden.
Erklärung der EG
über die Verwendung der Kontingente (40 t)
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie nach derzeitigen Schätzungen davon ausgeht, dass ungefähr 50 % ihrer Kontingente gemäss Artikel 8 für bilaterale Beförderungen verwendet werden.
Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4
Die Schweiz erklärt, dass sie die tatsächlich anwendbaren Sätze für die in Artikel 40 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Gebühren bis zur Eröffnung des ersten Basistunnels oder bis zum 1. Januar 2008, auf jeden Fall bis zum früheren dieser beiden Zeitpunkte, unterhalb des gemäss dieser Bestimmung zulässigen Höchstbetrags festlegen wird. Die Schweiz beabsichtigt, auf der Grundlage der derzeitigen Planungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 den Satz auf im Durchschnitt 292.50 Sfr., höchstens jedoch 350 Sfr. festzulegen.
Erklärung der Schweiz über die Erleichterung
der Zollabfertigung (Art. 43 Abs. 1)
Um die Zollabfertigung an den Strassengrenzübergangsstellen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zu erleichtern, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Massnahmen anzunehmen, die im Laufe des Jahres 1999 von dem im Rahmen des Abkommens von 1992 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss als Priorität verabschiedet werden:
In Zusammenarbeit mit den Zollämtern ihrer Nachbarländer sorgt die Schweiz dafür, dass die Geschäftszeiten der Zollämter an den wichtigsten Grenzübergangsstellen lang genug sind, um zu gewährleisten, dass die Lastkraftwagen ihre Fahrt durch die Schweiz unmittelbar nach Ablauf des Nachtfahrverbots aufnehmen oder bis zum Beginn des Verbots fortsetzen können. Falls erforderlich, kann zu diesem Zweck eine Sondergebühr zur Deckung der zusätzlichen Kosten erhoben werden. Diese Gebühr sollte allerdings nicht mehr als 8 Sfr. betragen.
In Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ihrer Nachbarländer wird die Schweiz für den Grenzübertritt zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bis zum 1. Januar 2000 eine Zollabfertigungsdauer für Lastkraftwagen (vom Betreten des ersten bis zum Verlassen des zweiten Zollamts) von 30 Minuten einführen und danach aufrechterhalten.
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. f des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)
2 Heute: Europäische Union
3 [AS 1993 1198]
4 SR 0.632.401.2
5 BBl 1992 IV 668