Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik
E. Korrektivmassnahmen
< Art. 45 Verkehrsbeobachtungsstelle
> Art. 47 Konsensuelle Schutzmassnahmen
Art. 46 Einseitige Schutzmassnahmen
(1) Sollte es nach dem 1. Januar 2005 trotz wettbewerbsfähiger Preise im Eisenbahnverkehr und ordnungsgemässer Anwendung der Massnahmen des Artikels 36 über die Qualitätsparameter zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des alpenquerenden Strassenverkehrs in der Schweiz kommen und sollte der mittlere Auslastungsgrad der in der Schweiz angebotenen Eisenbahnkapazität (begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr) während eines Zeitraums von 10 Wochen unter 66 % liegen, kann die Schweiz – abweichend von den Bestimmungen des Artikels 40 Absätze 4 und 5 – die in Artikel 40 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren um maximal 12,5 % erhöhen. Die Einnahmen aus dieser Gebührenerhöhung kommen in ihrer Gesamtheit dem Eisenbahnverkehr und dem kombinierten Verkehr mit dem Ziel zu Gute, deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Strassenverkehr zu steigern.
(2) Sollten die gleichen Umstände wie in Absatz 1 in ihrem Gebiet eintreten, kann die Gemeinschaft unter vergleichbaren Bedingungen analoge Massnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten ergreifen.
- (3) a)
- Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Ihre Dauer darf höchstens sechs Monate betragen. Eine einmalige Verlängerung um sechs Monate ist jedoch zulässig. Weitere Verlängerungen können vom Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen beschlossen werden.
- b)
- Hat eine der Vertragsparteien die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Massnahmen bereits angewendet, unterliegt eine erneute Anwendung den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
- –
- Sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal nicht länger als sechs Monate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst zwölf Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt;
- –
- sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal länger als sechs Monate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst 18 Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt;
- –
- in keinem Fall können die Schutzmassnahmen öfter als zweimal während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der ersten Anwendung der Schutzmassnahmen, in Anspruch genommen werden.
- Der Gemischte Ausschuss kann in gegenseitigem Einvernehmen beschliessen, in besonderen Fällen Ausnahmen von den vorstehend genannten Einschränkungen zuzulassen.
(4) Bevor sie auf die in den vorstehenden Absätzen genannten Massnahmen zurückgreift, setzt die betroffene Vertragspartei den Gemischten Ausschuss hiervon in Kenntnis. Der Gemischte Ausschuss tritt zu einer Prüfung der Frage zusammen. Sofern der Gemischte Ausschuss nicht anders beschliesst, kann die betroffene Vertragspartei die betreffende Massnahme nach einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Massnahme an den Gemischten Ausschuss ergreifen.