Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.732.934.9

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der französischen Republik
über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung
der Kernenergie

Abgeschlossen am 5. Dezember 1988
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19902
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1990

Der Schweizerische Bundesrat (im folgenden als «Schweizerische Regierung» bezeichnet) und die Regierung der Französischen Republik (im folgenden als «Französische Regierung» bezeichnet),

im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu entwickeln,

in Erwägung der Bedeutung, die sie den friedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Kernenergie beimessen,

in der Absicht, die Zusammenarbeit auszuweiten und zu verstärken, die sie sowohl bilateral als auch im Rahmen der Internationalen Atomenergieagentur (nachstehend «Agentur» genannt) und der Agentur für Nuklearenergie bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelt haben,

im Bestreben, den vom Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Französischen Regierung auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, unterzeichnet in Paris am 14. Mai 19703, vorgezeichneten Weg weiterzubeschreiten,

in Erwägung des am 11. Juli 1978 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Französischen Regierung unterzeichneten Briefwechsels,

in Erwägung der zwischen den beiden Ländern im Bereich des nuklearen Brennstoffkreislaufes bereits unterzeichneten Verträge,

in Erwägung der Tatsache, dass Frankreich als Kernwaffenstaat Mitglied des Vertrages zur Schaffung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft ist und am 27. Juli 1978 mit der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und mit der Agentur ein Abkommen über die Durchführung von Kontrollen in Frankreich unterzeichnet hat, das am 12. September 1981 in Kraft getreten ist,

in Erwägung der Tatsache, dass die Schweiz als Nichtkernwaffenstaat dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten ist, der am 1. Juli 19684 in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde, und dass sie im Rahmen dieses Vertrages am 6. September 19785 mit der Agentur ein Kontrollabkommen unterzeichnet hat,

in Erwägung der Tatsache, dass die Schweizerische Regierung und die Französische Regierung beide die von der Agentur veröffentlichten Richtlinien über die Ausfuhr von nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gutgeheissen haben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Für den Für die

Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen

Republik:

Carlo Jagmetti François Scheer


Beilage I Teil A Teil B Teil A: Einteilung von Kernmaterial Teil B: Kriterien für den Umfang der Sicherung Briefwechsel vom 5. Dezember 1988

Schweizerische Botschaft Paris, den 5. Dezember 1988

Seiner Exzellenz

Herrn François Scheer

Französischer Botschafter

Generalsekretär

des Aussenministeriums

37, Quai d’Orsay

75700 Paris

Herr Generalsekretär,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 5. Dezember 1988 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

«Ich beziehe mich auf den Briefwechsel, der am 11. Juli 1978 zwischen der Französischen Regierung und der Schweizerischen Regierung bezüglich der am 15. März 1978 zwischen der «Compagnie Générale des Matières Nucléaires» (COGEMA) und schweizerischen Gesellschaften abgeschlossenen Wiederaufarbeitungsverträge unterzeichnet wurde, sowie auf Paragraph 3 von Artikel 11 des französisch—schweizerischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie, unterzeichnet am 5. Dezember 1988, und beehre mich, Ihnen folgende Bestimmungen zur Regelung der genauen Verfahren vorzuschlagen, nach denen Plutonium, das aus in Frankreich wiederaufgearbeitetem und dem erwähnten Abkommen vom 5. Dezember 1988 unterstelltem bestrahlten Schweizer Brennstoff stammt, in die Schweiz zurückgeführt werden soll.
a)
Frankreich verpflichtet sich, Ausfuhrbewilligungen zu erteilen für Plutoniummengen, deren Endbestimmung darin besteht, in der Schweiz im Rahmen des Programmes zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet zu werden, in Reaktoren und Laboratorien, die der auf jenem Staatsgebiet geltenden Reglementierung unterstellt sind, entsprechend den internationalen Verträgen und Abkommen, denen die Schweizerische Eidgenossenschaft beigetreten ist.
Die Ausfuhrbewilligungen werden ausgestellt beim Vorliegen von Gesuchen der schweizerischen Industrie (Musterformular beiliegend), in denen die Endbestimmung des Plutoniums, die gelieferten Mengen, die Liefertermine, der vorgesehene Zeitpunkt der Verwendung und die Form angegeben werden, in der die Lieferung stattfinden wird.
b)
Die Schweizerische Regierung leistet der Französischen Regierung bei jeder Lieferung von Plutonium in die Schweiz dafür Gewähr, dass die Endbestimmung dieses Materials und der Zeitpunkt seiner Verwendung den von der Industrie gemachten Angaben entsprechen.
c)
Vor seiner Rücksendung in die Schweiz kann das Plutonium in einem Drittland in Brennelemente umgewandelt werden, falls dieses mit Frankreich ein besonderes Abkommen über das Plutonium abgeschlossen hat.
Die Schweizerische Regierung gibt in diesem Fall, soweit es sie betrifft, der Französischen Regierung die unter a) und b) vorgesehenen Angaben und Garantien ab.
d)
Von Frankreich geliefertes Plutonium darf ohne vorherige Zustimmung der Schweizerischen und der Französischen Regierung nicht in ein Drittland ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
e)
Die beiden Regierungen können sich konsultieren, um Verbesserungen der internationalen Kontrollen bezüglich des Plutoniums zu berücksichtigen oder nötigenfalls Vorhaben zur Verwendung von Plutonium in Fällen zu prüfen, die in diesem Briefwechsel nicht vorgesehen sind.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind anwendbar, bis im Lichte der Studien der Internationalen Atomenergie—Agentur über die internationale Lagerung von Plutonium eine generelle Regelung hinsichtlich der Bewirtschaftung dieses Materials zustande kommt und unsere beiden Länder ihr beigetreten sind, oder bis unsere beiden Regierungen unter sich ein endgültiges Abkommen abgeschlossen haben.
Sie gelten sogar dann weiter, wenn das erwähnte Abkommen vom 5. Dezember 1988 nicht mehr in Kraft ist.
Der vorliegende Briefwechsel kann von einer der beiden Regierungen durch schriftliche, an die andere Regierung gerichtete Mitteilung auf sechs Monate gekündigt werden. In diesem Falle sind die unter c), d) und e) erwähnten Bestimmungen weiter auf Plutoniummengen anwendbar, welche vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in die Schweiz zurückgeschickt wurden.
Falls die vorstehenden Bestimmungen die Zustimmung der Schweizerischen Regierung finden, so beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass der vorliegende Brief und die Antwort Ihrer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über die Rückkehr des Plutoniums darstellen, das mit dem Datum der Antwort Ihrer Exzellenz in Kraft tritt.»

Ich beehre mich, Ihnen als Antwort mitzuteilen, dass die Schweiz dem Vorhergehenden zustimmt, und zu bestätigen, dass Ihr Brief vom 5. Dezember 1988 und die vorliegende Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über die Rückkehr des Plutoniums darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt.

Ich benutze auch diesen Anlass, um Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Carlo Jagmetti

Schweizerischer Botschafter

Anhang Musterformular Gesuch für die Weitergabe von Plutonium
oder von auf über 20 Prozent angereichertem Uran 1. Anreicherer oder Wiederaufarbeiter 2. Empfänger 3. Art der Lieferung 4. Verwendung des Materials


AS 1990 1815; BBl 1989 II 705


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1990 1814
3 [AS 1971 1378]
4 SR 0.515.03
5 SR 0.515.031


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen