0.700.1
Originaltext
Übereinkommen
zum Schutz der Alpen
(Alpenkonvention)
Abgeschlossen in Salzburg am 7. November 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19981
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Januar 1999
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1999
(Stand am 31. August 2004)
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco2, die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Schweizerische Eidgenossenschaft
sowie
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
im Bewusstsein, dass die Alpen einer der grössten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens—, Wirtschafts—, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben,
in der Erkenntnis, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch grösste Bedeutung für ausseralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind,
im Bewusstsein der grossen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung,
in Kenntnis der Tatsache, dass die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Masse gefährdet und dass Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in grossen Zeiträumen behoben werden können,
in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen –
sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
Art. 3 Forschung und systematische Beobachtung
Art. 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich
Art. 5 Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz)
Art. 6 Aufgaben der Alpenkonferenz
Art. 7 Beschlussfassung in der Alpenkonferenz
Art. 8 Ständiger Ausschuss
Art. 9 Sekretariat
Art. 10 Änderungen des Übereinkommens
Art. 11 Protokolle und ihre Änderung
Art. 12 Unterzeichnung und Ratifizierung
Art. 13 Kündigung
Art. 14 Notifikationen
Anhang Liste der administrativen Einheiten des Alpenraumes
in der schweizerischen Eidgenossenschaft Geltungsbereich des Übereinkommens am 16. Juni 2004
1 AS 2003 2540
2 Eingefügt durch Art. 2 des Beitrittsprotokolls vom 20. Dez. 1994, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1998 und in Kraft seit 28. April 1999 (SR 0.700.11).