Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.700.1

Originaltext

Übereinkommen
zum Schutz der Alpen

(Alpenkonvention)

Abgeschlossen in Salzburg am 7. November 1991

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19981

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Januar 1999

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1999

(Stand am 31. August 2004)

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco2, die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Schweizerische Eidgenossenschaft

sowie

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

im Bewusstsein, dass die Alpen einer der grössten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens—, Wirtschafts—, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben,

in der Erkenntnis, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch grösste Bedeutung für ausseralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind,

im Bewusstsein der grossen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung,

in Kenntnis der Tatsache, dass die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Masse gefährdet und dass Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in grossen Zeiträumen behoben werden können,

in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen –

sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen

Art. 3 Forschung und systematische Beobachtung

Art. 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich

Art. 5 Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz)

Art. 6 Aufgaben der Alpenkonferenz

Art. 7 Beschlussfassung in der Alpenkonferenz

Art. 8 Ständiger Ausschuss

Art. 9 Sekretariat

Art. 10 Änderungen des Übereinkommens

Art. 11 Protokolle und ihre Änderung

Art. 12 Unterzeichnung und Ratifizierung

Art. 13 Kündigung

Art. 14 Notifikationen

Anhang Liste der administrativen Einheiten des Alpenraumes
in der schweizerischen Eidgenossenschaft Geltungsbereich des Übereinkommens am 16. Juni 2004


 AS 2003 2541; BBl 1997 IV 657


1 AS 2003 2540
2 Eingefügt durch Art. 2 des Beitrittsprotokolls vom 20. Dez. 1994, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1998 und in Kraft seit 28. April 1999 (SR 0.700.11).


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen