Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.672.941.81

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 9. April 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 19821
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. April 1982
In Kraft getreten am 27. Juni 1982

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Ungarische Volksrepublik,

vom Wunsche geleitet, zwecks Entwicklung und Erleichterung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Art. 4 Ansässige Person

Art. 5 Betriebstätte

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Art. 7 Unternehmensgewinne

Art. 8 Internationaler Transport

Art. 9 Verbundene Unternehmen

Art. 10 Dividenden

Art. 11 Zinsen

Art. 12 Lizenzgebühren

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Art. 14 Selbständige Arbeit

Art. 15 Unselbständige Arbeit

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Art. 17 Künstler und Sportler

Art. 18 Ruhegehälter

Art. 19 Öffentlicher Dienst

Art. 20 Studenten und Lehrlinge

Art. 21 Andere Einkünfte

Art. 22 Vermögen

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 24 Gleichbehandlung

Art. 25 Verständigungsverfahren

Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Art. 27 Inkrafttreten

Art. 28 Kündigung Protokoll

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die

Ungarische Volksrepublik:

A. Geiser

I. Vincze


Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Ungarische Volksrepublik

haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 9. April 1981 in Budapest die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 5 Absatz 1:

Unter fester Geschäftseinrichtung versteht man sinngemäss auch eine feste Produktionseinrichtung.

2. Zu Artikel 7:

Wenn eine Bauausführung oder Montage eine Betriebstätte begründet, so werden dieser Betriebstätte nur solche Gewinne zugerechnet, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Nicht dazu gehören Gewinne aus Warenlieferung oder Warenzulieferung seitens einer anderen Betriebstätte dieses Unternehmens oder seitens einer dritten Person.

3. Zu Artikel 8:

Der Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr umfasst auch die Unterhaltung von Agenturen für die Beförderung von Personen oder Waren, soweit die dort ausgeübten Tätigkeiten unmittelbar mit der Schifffahrt oder Luftfahrt einschliesslich des Zubringerdienstes zusammenhängen. Diese Bestimmung sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, 8, 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Verkehr betriebenen Strassenverkehrsfahrzeuge.

Gefertigt zu Budapest, am 9. April 1981, im Doppel in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die

Ungarische Volksrepublik:

A. Geiser

I. Vincze


AS 1982 904; BBl 1981 III 518


1 AS 1982 903


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen