0.672.941.81
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 9. April 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 19821
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. April 1982
In Kraft getreten am 27. Juni 1982
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Art. 4 Ansässige Person
Art. 5 Betriebstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Art. 7 Unternehmensgewinne
Art. 8 Internationaler Transport
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Art. 10 Dividenden
Art. 11 Zinsen
Art. 12 Lizenzgebühren
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Art. 14 Selbständige Arbeit
Art. 15 Unselbständige Arbeit
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Art. 17 Künstler und Sportler
Art. 18 Ruhegehälter
Art. 19 Öffentlicher Dienst
Art. 20 Studenten und Lehrlinge
Art. 21 Andere Einkünfte
Art. 22 Vermögen
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 24 Gleichbehandlung
Art. 25 Verständigungsverfahren
Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Art. 27 Inkrafttreten
Art. 28 Kündigung Protokoll
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Für die |
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Schweizerische Eidgenossenschaft: |
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Für die |
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Ungarische Volksrepublik: |
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I. Vincze |
Protokoll
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Ungarische Volksrepublik
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 9. April 1981 in Budapest die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind.
1. Zu Artikel 5 Absatz 1:
Unter fester Geschäftseinrichtung versteht man sinngemäss auch eine feste Produktionseinrichtung.
2. Zu Artikel 7:
Wenn eine Bauausführung oder Montage eine Betriebstätte begründet, so werden dieser Betriebstätte nur solche Gewinne zugerechnet, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Nicht dazu gehören Gewinne aus Warenlieferung oder Warenzulieferung seitens einer anderen Betriebstätte dieses Unternehmens oder seitens einer dritten Person.
3. Zu Artikel 8:
Der Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr umfasst auch die Unterhaltung von Agenturen für die Beförderung von Personen oder Waren, soweit die dort ausgeübten Tätigkeiten unmittelbar mit der Schifffahrt oder Luftfahrt einschliesslich des Zubringerdienstes zusammenhängen. Diese Bestimmung sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, 8, 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Verkehr betriebenen Strassenverkehrsfahrzeuge.
Gefertigt zu Budapest, am 9. April 1981, im Doppel in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
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Für die |
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Ungarische Volksrepublik: |
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I. Vincze |
1 AS 1982 903