0.672.934.91
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweiz und
Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht2
Abgeschlossen am 9. September 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 19673
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Juli 1967
In Kraft getreten am 26. Juli 1967
(Stand am 4. November 2010)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 28bis
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Zusatzprotokoll
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Für den |
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Schweizerischen Bundesrat: |
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Für den Präsidenten |
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der Französischen Republik: |
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Gilbert de Chambrun |
Zusatzprotokoll4
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden ergänzenden Bestimmungen geeinigt:
I. In Bezug auf Artikel 4 des Abkommens, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, umfasst der Ausdruck eine in einem Vertragsstaat ansässige Person auch nach dem Recht dieses Staates konstituierte gemeinnützige Organisationen, die ihre Tätigkeit im wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen, kulturellen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich ausüben, selbst wenn sie von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Veräusserung der Vermögenswerte dieser Organisationen sowohl während ihres Bestehens als auch bei ihrer Auflösung oder Liquidation auf die Erreichung des Zweckes, der die Befreiung von der Steuerpflicht begründet, beschränkt.
- II.
- a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens definierte Ausdruck unbewegliches Vermögen Vorkaufsrechte, Kaufversprechen und andere gleiche Rechte bezüglich dieser Vermögenswerte umfasst.
- b)
- In Bezug auf den zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ausschliessliche Nutzniessung die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen während einer oder mehreren Perioden zeitlich begrenzter Dauer des betreffenden Steuerjahres und die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen im Rahmen eines Gesamthand- oder Miteigentumsverhältnisses einschliesst.
III. Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens sind auch auf andere Gesellschaften oder Vereinigungen anzuwenden, die gemäss der internen französischen Gesetzgebung dem gleichen Steuersystem wie Personengesellschaften unterliegen.
IV. In Bezug auf Artikel 11 des Abkommens können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen einer die Bedingungen und Begrenzungen festlegenden gemeinsamen Regelung darüber einigen, Absatz 3 a) auf Nutzungsberechtigte anzuwenden, die die in Absatz 3 c) (i) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
V. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 1 des Abkommens können Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen die Abkommensvorteile nach den Artikeln 11 Absatz 2 Buchstabe a), 12 und 13 beanspruchen, sofern am Ende des vorangehenden Steuerjahrs mehr als 50 Prozent ihrer Begünstigen, Mitglieder oder Beteiligten in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind. Der Ausdruck «Pensionskasse» oder «Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jede Person, die:
- a)
- nach dem Gesetz eines Vertragsstaats als eine solche Einrichtung errichtet und anerkannt ist;
- b)
- eine Tätigkeit hauptsächlich ausübt, um zugunsten dieser Personen Ruhegehälter, Rentenleistungen oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder auszurichten oder Erträge zu erzielen; und
- c)
- in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Erträge aus den Tätigkeiten nach Buchstabe b) von der Steuer befreit ist.
- VI.a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A des Abkommens verwendete Ausdruck Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer bedeutet:
-
- i)
- wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des auf diese tatsächlich anzuwendenden Satzes, berechnet wird;
- ii)
- wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines progressiven Tarifs, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der auf den weltweiten, nach französischem Recht steuerbaren Nettoeinkünften tatsächlich geschuldeten Steuer und dem Betrag dieser weltweiten Nettoeinkünfte ergibt, berechnet wird.
- Diese Auslegung ist analog auf den in Absatz 2 verwendeten Ausdruck Betrag der auf diesem Vermögen erhobenen französischen Steuer anzuwenden.
- b)
- Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A Absätze 1 und 2 des Abkommens verwendete Ausdruck Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer den Betrag der auf diesen Einkünften oder Vermögensteilen nach Massgabe des Abkommens von der in Frankreich ansässigen Person, der diese Einkünfte zukommen oder die diese Vermögensteile besitzt, in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet.
VII. Bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung nicht in der gleichen Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die keine in diesem Staat ansässige Person ist, selbst wenn, soweit juristische Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen betreffend, diese Körperschaften in Anwendung von Absatz 2 des gleichen Artikels wie Staatsangehörige des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, behandelt werden.
VIII. Artikel 26 des Abkommens beschränkt in nichts das Recht juristischer Personen, die Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Personen sind, Artikel 990 E Absatz 3 des Allgemeinen französischen Steuergesetzes zu nutzen, der es diesen Personen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, sich von der Steuer auf dem Verkaufswert von Liegenschaften, die sie in Frankreich besitzen, befreien zu lassen. Wenn solche Personen den Vorteil dieses Artikels zu beanspruchen wünschen, können die zuständigen Behörden für die Anwendung dieser Steuer im Zweifelsfall einen Informationsaustausch nach Massgabe von Artikel 28 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Abkommens und Absatz 2 des gleichen Artikels durchführen.
IX. Das Abkommen hindert Frankreich in keiner Weise an der Anwendung von Artikel 212 seines Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dessen Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 9 des Abkommens steht.
X. Es besteht Einvemehmen darüber, dass die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, die auf dem Gebiet des anderen Staates über eine oder mehrere Wohnstätten verfügen, in diesem anderen Staat keiner nach dem Mietwert dieser Wohnstätte oder Wohnstätten bemessenen Pauschalsteuer vom Einkommen unterworfen werden können.
XI. Im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 28 des Abkommens stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind.
Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist.
Bei einem Informationsbegehren haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates folgende Informationen zu liefern:
- a)
- Namen und Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die Identifikation erleichtern (wie Geburtsdatum oder Zivilstand);
- b)
- die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
- c)
- die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
- d)
- den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
- e)
- sofern bekannt Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.
Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, ohne dass diese Bestimmungen dazu dienen, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28 dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.
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Für den Präsidenten |
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der Französischen Republik: |
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Gilbert de Chambrun |
Artikel 21 Absatz 2 des Zusatzabkommens vom 22. Juli 19975
2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden Anwendung:
- a)
- für die auf dem Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf steuerbar Beträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens;
- b)
- für Einkommenssteuern, die nicht auf dem Abzugswege an der Quelle erhobenwerden, auf Einkommen, die, je nach dem Zusammenhang, während deszum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens laufenden oder danachbeginnenden Kalender- oder Geschäftsjahres zufliessen;
- c)
- für die übrigen Steuern auf Besteuerungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretensdes Zusatzabkommens vorgenommen werden, für die in Artikel 8 Absatz 5 aufgeführte Gewerbesteuer («taxe professionnelle») auf noch nicht durchgeführte Besteuerungen, die zum gleichen Zeitpunkt bestritten sind.
Artikel 11 Absätze 2–4 des Zusatzabkommens vom 27. August 20096
2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden hinsichtlich der Einkommenssteuer, entsprechend dem jeweiligen Sachverhalt, Anwendung auf die betreffenden Einkünfte der Kalender- oder Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr folgen, in dem das Zusatzabkommen in Kraft getreten ist.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen.
4. Artikel 28bis findet Anwendung auf alle Forderungen, die bei Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nicht verjährt sind.
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Fassung gemäss Art. 11 Abs. 6 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).
3 AS 1967 1077
4 Bereinigt gemäss Art. 20 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141) und Art. 9 und 10 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).
5 AS 2000 1936; BBl 1997 IV 1141
6 AS 2010 5683; BBl 2009 1631, 2010 1541