Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.672.928.91

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Côte d’Ivoire zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 23. November 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 19882
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. November 1990
In Kraft getreten am 30. Dezember 1990

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Côte d’Ivoire,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Art. 4 Ansässige Person

Art. 5 Betriebstätte

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Art. 7 Unternehmensgewinne

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

Art. 9 Verbundene Unternehmen

Art. 10 Dividenden

Art. 11 Zinsen

Art. 12 Lizenzgebühren

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Art. 14 Selbständige und unselbständige Arbeit

Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Art. 16 Künstler und Sportler

Art. 17 Ruhegehälter

Art. 18 Öffentlicher Dienst

Art. 19 Studenten

Art. 20 Andere Einkünfte

Art. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 22 Gleichbehandlung

Art. 23 Verständigungsverfahren

Art. 24 Diplomaten und Konsularbeamte

Art. 25 Inkrafttreten

Art. 26 Kündigung Protokoll

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung

der Republik Côte d’Ivoire:

C. Caratsch

S. Aké


Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Côte d’Ivoire zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

haben die Unterzeichneten folgendes vereinbart:

Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 dürfen, solange eine in der Côte d’Ivoire ansässige Gesellschaft von der ivorischen Steuer auf den Gewinnen befreit ist oder diese Steuer zu einem tieferen Satz als dem normalerweise vorgesehenen entrichtet, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden in der Côte d’Ivoire mit einem 18 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigenden Satz besteuert werden.

In einem solchen Fall besteht die von der Schweiz gewährte Entlastung, ungeachtet des Artikels 21 dieses Abkommens, in einem Abzug von 18 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben, dem die gleiche Rechtskraft und Gültigkeit zukommen soll wie dem Abkommen.

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung

der Republik Côte d’Ivoire:

C. Caratsch

S. Aké


AS 1991 342; BBl 1988 I 1401


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung
2 AS 1991 341.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen