0.672.928.91
Übersetzung1
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Côte d’Ivoire zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 23. November 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 19882
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. November 1990
In Kraft getreten am 30. Dezember 1990
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Art. 4 Ansässige Person
Art. 5 Betriebstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Art. 7 Unternehmensgewinne
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Art. 10 Dividenden
Art. 11 Zinsen
Art. 12 Lizenzgebühren
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Art. 14 Selbständige und unselbständige Arbeit
Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Art. 16 Künstler und Sportler
Art. 17 Ruhegehälter
Art. 18 Öffentlicher Dienst
Art. 19 Studenten
Art. 20 Andere Einkünfte
Art. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 22 Gleichbehandlung
Art. 23 Verständigungsverfahren
Art. 24 Diplomaten und Konsularbeamte
Art. 25 Inkrafttreten
Art. 26 Kündigung Protokoll
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Für den |
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Schweizerischen Bundesrat: |
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Für die Regierung |
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der Republik Côte d’Ivoire: |
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S. Aké |
Protokoll
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Côte d’Ivoire zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
haben die Unterzeichneten folgendes vereinbart:
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 dürfen, solange eine in der Côte d’Ivoire ansässige Gesellschaft von der ivorischen Steuer auf den Gewinnen befreit ist oder diese Steuer zu einem tieferen Satz als dem normalerweise vorgesehenen entrichtet, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden in der Côte d’Ivoire mit einem 18 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigenden Satz besteuert werden.
In einem solchen Fall besteht die von der Schweiz gewährte Entlastung, ungeachtet des Artikels 21 dieses Abkommens, in einem Abzug von 18 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben, dem die gleiche Rechtskraft und Gültigkeit zukommen soll wie dem Abkommen.
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Für die Regierung |
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der Republik Côte d’Ivoire: |
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S. Aké |
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung
2 AS 1991 341.