Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 18 Öffentlicher Dienst
> Art. 20 Andere Einkünfte

Art. 19 Studenten

1.  Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

2.  Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich im anderen Vertragsstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zum Zwecke aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, ist im anderen Vertragsstaat für insgesamt nicht länger als zwölf Monate von der Steuer auf Vergütungen für unselbständige Arbeit in diesem anderen Staat befreit, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder ihrem Erwerb von Erfahrungen steht und die Vergütungen aus dieser Arbeit 18 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in der Währung der Côte d’Ivoire nicht übersteigen.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen