0.672.913.62
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 11. August 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19721
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. Dezember 1972
In Kraft getreten am 29. Dezember 1972
(Stand am 21. Dezember 2011)
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 15a
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Briefwechsel vom 11. August 1971 Notenwechsel vom 17. Oktober 1989 Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Protokoll zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom
21. Dezember 1992 Artikel VIII Absätze 2 und 3 des Protokolls vom
17. Oktober 1989 Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 21. Dezember 1992 Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 12. März 2002 Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vom 27. Oktober 2010
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Für die |
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Schweizerische Eidgenossenschaft: |
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Für die |
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Bundesrepublik Deutschland: |
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Paul Frank |
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Detlev Rohwedder |
Briefwechsel vom 11. August 1971
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Der Schweizerische Botschafter |
Bonn, den 11. August 1971 |
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in der Bundesrepublik Deutschland | |
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Seiner Exzellenz | |
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Herrn Dr. Paul Frank | |
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Staatssekretär des Auswärtigen Amtes | |
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der Bundesrepublik Deutschland |
Herr Staatssekretär,
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben Sie mir im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitgeteilt:
- «Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:
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- 1.
- Es besteht Einverständnis darüber, dass, sobald einer der Vertragsstaaten oder beide Vertragsstaaten einvernehmlich von der Kündigungsmöglichkeit des Artikels 10 Absatz 5 des Abkommens Gebrauch gemacht haben, die beiden Vertragsstaaten unverzüglich miteinander in Verhandlungen darüber eintreten werden, wie die Besteuerung der Dividenden an der Quelle zu begrenzen, gegebenenfalls die Gewährung einer Steuergutschrift über die Grenze hinweg zu handhaben und die Massnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem Staat, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist, zu gestalten sind. In einem solchen Fall soll angestrebt werden, die zu vereinbarende Regelung darauf zu richten, dass sie unmittelbar an das Auslaufen der bisherigen Regelung anschliesst.
- 2.
- Es besteht Einverständnis darüber, dass die in Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Lösung davon ausgeht, dass die Besteuerung des Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen an Gesellschaften, die in dem besteuernden Staat ansässig sind, und auf den Wertzuwachs beschränkt ist, der auf den Zeitraum, in dem die natürliche Person in diesem Staat ansässig war, entfällt.
- Ich wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen das vorliegende Schreiben und Ihre Antwort als Bestandteil des Abkommens gelten.»
Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, dass dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft findet. Ihr heutiges Schreiben und meine Antwort sind somit Bestandteil des Abkommens.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
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Notenwechsel vom 17. Oktober 19892
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Der Gesandte Bonn, den 17. Oktober 1989 |
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der Schweizerischen Botschaft |
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Seiner Exzellenz | |
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dem Staatssekretär | |
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des Auswärtigen Amtes |
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Bonn |
Herr Staatssekretär,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:
- «Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Protokolls zu dem am 11. August 1971 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 30. November 19783 beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:
- Mit Bezug auf Artikel I des Protokolls besteht Einverständnis darüber, dass, falls die Bundesrepublik Deutschland in einem Abkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ihre Besteuerung von Dividenden an der Quelle auf Sätze begrenzt, die unter den im genannten Artikel vorgesehenen Sätzen liegen, oder eine Körperschaftsteuergutschrift über die Grenze gewährt, die beiden Regierungen unverzüglich die Bestimmungen des genannten Artikels überprüfen werden, um – unter sonst gleichen Bedingungen, bezogen auf die Dividendenbesteuerung – die gleiche Behandlung vorzusehen. Ich wäre dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall werden diese Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.»
Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, dass dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit Bestandteil des Abkommens.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
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Jürg Leutert |
Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 19914
Im Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem heute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommenen Artikels 15a sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgendes vereinbart:
I. Zu Artikel 15a Absatz 1 dritter Satz
Ein Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet.
II. Zu Artikel 15a Absatz 2
1. Die Annahme einer regelmässigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, Ober mehrere Tage erstreckt.
2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Massgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.
4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
5. Die Bescheinigung des Arbeitgebers Ober die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Dies schliesst Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet.
III. Zu Artikel 15a Absatz 3
Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.
Protokoll5
zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom
21. Dezember 1992
Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 19926 haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Art. 10 Abs. 3
- a)
- Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann.
- b)
- Klarstellend wird festgehalten, dass das Halten von Anteilen an einer Gesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 nicht entgegensteht.
- c)
- Die Voraussetzung der Mindestdauer der Beteiligung gemäss Artikel 10 Absatz 3 erster Satz ist auch dann erfüllt, wenn der Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden vollendet wird. Buchstabe a ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
1bis. Zu Artikel 15 Absatz 3
Für die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls vom 27. Oktober 2010 beginnenden Veranlagungszeiträume bis einschliesslich Veranlagungszeitraum 2016 nimmt die Bundesrepublik Deutschland ihr aus Artikel 15 Absatz 3 erster Satz folgendes Besteuerungsrecht bezogen auf diejenigen Mitglieder des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen nicht wahr, deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anstellungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden haben. Insoweit findet Artikel 15 Absatz 3 zweiter Satz Anwendung.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte.
2. Zu Art. 23
Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 19627 ergriffenen Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für dieses Abkommen gelten.
Es besteht Einvernehmen, dass die deutschen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung die Bestimmungen des § 42 Abgabenordnung und des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes umfassen.
3. Zu Art. 27
- a)
- Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
- b)
- Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat:
- aa)
- hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);
- bb)
- die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
- cc)
- eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
- dd)
- den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
- ee)
- den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
- c)
- Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
- d)
- Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 27 verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschliesslich Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken).
- e)
- Obwohl Artikel 27 die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Informationen zu liefern.
- f)
- Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 27 die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
- g)
- Falls nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- aa)
- die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig;
- bb)
- die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
- cc)
- Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen;
- dd)
- die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen;
- ee)
- dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird;
- ff)
- wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist;
- gg)
- soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind;
- hh)
- die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;
- ii)
- die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Geschehen zu Bern am 12. März 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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Für die |
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Bundesrepublik Deutschland: |
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Reinhard Hilger |
Artikel VIII Absätze 2 und 3 des Protokolls vom
17. Oktober 19898
(2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
- a)
- auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den nach dem 31. Dezember 1989 zugeflossenen Dividenden;
- b)
- auf die sonstigen für das Jahr 1990 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
(3) Abweichend von Artikel I und Absatz 2 dieses Artikels darf
- a)
- bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls für bis zum 31. Dezember 1991 zugeflossene Dividenden die Steuer den Betrag von 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen;
- b)
- bei Einnahmen aus Genussrechten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls für bis zum 31. Dezember 1992 zugeflossene Einnahmen die Steuer den Betrag von 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Einnahmen nicht übersteigen, wenn die Genussrechte vor dem 19. Mai 1989 begründet worden sind.
Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 21. Dezember 19929
(2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
- a)
- auf die nach Artikel 15a im Abzugsweg erhobene Steuer auf nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossene Vergütungen;
- b)
- auf die sonstigen für das Jahr 1994 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 12. März 200210
(2) Das Revisionsprotokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
- a)
- vorbehaltlich des Buchstabens b auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Vergütungen, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden;
- b)
- auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. Januar 2002 fällig werden. Dabei bleibt Artikel III bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorstehenden Buchstabens a unberücksichtigt;
- c)
- auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres beginnen;
- d)
- auf Auskunftsersuchen betreffend Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wurden.
Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vom 27. Oktober 201011
2. Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
- a)
- in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. Januar des auf den Tag des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahres fällig werden;
- b)
- in Bezug auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen;
- c)
- in Bezug auf Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens:
- aa)
- auf die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits hängigen12 Verständigungsverfahren, und
- bb)
- auf Verständigungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden,
- wobei als Anfangszeitpunkt der Dreijahresfrist für die in Unterabsatz aa genannten Fälle das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gilt;
- d)
- in Bezug auf Ersuchen nach den Artikeln 4 und 5 Ziffern 3 und 5 dieses Protokolls, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden:
- aa)
- hinsichtlich Informationen nach Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnt, und
- bb)
- in allen anderen Fällen hinsichtlich Informationen, die sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
1 AS 1972 3074
2 AS 1990 1807; BBl 1989 III 1509
3 AS 1980 1427. Dieses Prot. ist heute gegenstandslos.
4 AS 1994 69; BBl 1993 I 1521
5 Eingefügt durch Art. VI des Revisionsprot. vom 12. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 2002 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). Bereinigt gemäss Art. 5 des Prot. vom 27. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 21. Dez. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).
6 AS 2003 2530
7 SR 672.202
8 AS 1990 1807; BBl 1989 III 1509
9 AS 1994 69; BBl 1993 I 1521
10 AS 2003 2530; BBl 2002 4287
11 AS 2012 825; BBl 2011 485
12 Bundesrepublik Deutschland: «anhängigen».