0.632.401
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19721
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Dezember 1972
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1973
(Stand am 29. März 2005)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits,
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
in dem Wunsch, anlässlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen,
entschlossen, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens2 über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,
erklären sich bereit, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,
haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen zu schliessen:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 12bis
Art. 13
Art. 13A
Art. 13B
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 24A
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft |
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Pour la Confédéderation suisse |
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Per la Confederazione svizzera |
(Es folgen die Unterschriften)
På Rådet for De europaeiske Faellesskabers vegne Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften In the name of the Council of the European Communities Au nom du Conseil des Communautés européennes A nome del Consiglio delle Comunità Europee Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i des Abkommens:
Anhang II Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens:
Anhang III Liste der Waren nach Artikel 4 des Abkommens
Anhang IV Liste der in Artikel 7 des Abkommens genannten Waren Briefwechsel
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Schweizerische Delegation Brüssel, den 21. Juli 1972 |
Herr Generaldirektor,
Ich darf Ihnen mitteilen, dass die Schweiz unter Bezugnahme auf das heute paraphierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz mit Inkrafttreten dieses Abkommens die im Rahmen der EFTA bestehenden Zollbefreiungen für die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Erzeugnisse auf die Gemeinschaft ausdehnen wird.
Ferner wird die Schweiz die im Rahmen der EFTA vereinbarte Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Meeresfischerei unter noch festzulegenden Bedingungen auf die Gemeinschaft ausdehnen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Pierre Languetin |
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Botschafter | |
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Stellvertretender Leiter | |
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der schweizerischen Delegation |
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Herrn Generaldirektor |
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E. P. Wellenstein |
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Leiter der Delegation der Gemeinschaft |
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
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Rue de la Loi 200 |
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1040 Brüssel |
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Schweizerische Delegation Brüssel, den 21. Juli 1972 |
Herr Generaldirektor,
Ich darf ihnen mitteilen, dass die Schweiz unter Bezugnahme auf Artikel 15 des heute paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz mit Inkrafttreten dieses Abkommens der Gemeinschaft autonom die im Anhang 1 zu diesem Schreiben aufgeführten Zollsenkungen sowie die nachstehend erläuterten Änderungen auf dem Gebiet der mengenmässigen Beschränkungen einräumen wird.
Ausserdem wäre die Schweiz bereit, bei Tulpen der Tarifnummer 0603.204 des Schweizerischen Zolltarifs (Anhang 1) eine zusätzliche Zollsenkung vorzunehmen, sofern die Bedingungen für die Versorgung des schweizerischen Marktes mit Tulpenzwiebeln aus der Gemeinschaft verbessert werden.
Die Zollsenkung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 0601.305 des Schweizerischen Zolltarifs (Anhang I) wird in der Erwartung gewährt, dass die vorgenannten Verbesserungen vorgenommen werden.
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Herrn Generaldirektor |
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E. P. Wellenstein |
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Leiter der Delegation der Gemeinschaft |
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
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Rue de la Loi 200 |
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1040 Brüssel |
1. Nichtgeniessbare Gartenbauerzeugnisse
Die Schweiz verpflichtet sich, das Saison—Vertragskontingent für Schnittblumen der Tarifstellen 0603.10 und 0603.12 des Schweizerischen Zolltarifs6 von 4500 auf 6000 dz zu erhöhen. Dieses Kontingent kann nach Massgabe der Marktbedürfnisse später noch erhöht werden.
2. Obst und Gemüse
a) Die schweizerischen Behörden sind bereit, die während der ersten Phase angewandte Regelung der «Generallizenz» zu konsolidieren.
b) Die schweizerischen Behörden beabsichtigen, das System, wonach die Vorlage einer Lizenz bei der Einfuhr während der zweiten Phase durch eine nachträgliche Kontrolle abgelöst wird, allgemein anzuwenden.
c) Die schweizerischen Behörden nehmen vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände davon Abstand, für die in Anhang II genannten Erzeugnisse andere Phasen als die erste Phase anzuwenden.
Die schweizerischen Behörden werden prüfen, ob diese Behandlung auf andere Erzeugnisse ausgedehnt werden kann.
d) Die schweizerischen Behörden werden vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände davon Abstand nehmen, für die Erzeugnisse des Anhangs III die dritte Phase anzuwenden.
Soweit mit dem Absatz der inländischen Erzeugung vereinbar, werden sie diese Behandlung auf die Einfuhr von Pflaumen und Zwetschgen ausdehnen.
Die schweizerischen Behörden werden prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Behandlung auf andere Erzeugnisse ausgedehnt werden kann.
3. Wein
Die gegenwärtig eröffneten Vertragskontingente für Rotwein in Fässern werden um 55 000 hl erhöht; davon sind 25 000 hl für Wein mit geschützter Bezeichnung (appellation contrôlée) mit Ursprung in und Herkunft aus Frankreich und 30 000 hl für Qualitätsweine mit Ursprung in und Herkunft aus Italien vorbehalten.
Ausserdem können nach Massgabe der Marktbedürfnisse zusätzliche Kontingente autonom eröffnet werden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Pierre Languetin |
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Botschafter | |
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Stellvertretender Leiter | |
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der schweizerischen Delegation |
Anhang II
Anhang III
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E. P. Wellenstein |
Seiner Exzellenz Botschafter P. Jolles Leiter der Schweizerischen Delegation
Anhang|
Schweizerische Delegation Brüssel, den 22. Juli 1972 |
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Herrn Roland de Kergorlay | |
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Direktor | |
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Stellvertretender Leiter der | |
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Delegation der Kommission für die | |
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Verhandlungen zur Erweiterung | |
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der Europäischen Gemeinschaften | |
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Rue de la Loi 170 |
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1040 Brüssel |
Herr Direktor,
In den Verhandlungen über das System, das für die unter das Protokoll Nr. 27 fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwenden ist, haben wir für die Erzeugnisse der Tarifnummern 21.04 und 21.05, die Tomaten enthalten (Saucen und Suppen), keine Lösung ermitteln können, die uns befriedigend erscheint.
Ich möchte hiermit erneut zum Ausdruck bringen, dass wir die Prüfung des Pauschalbetrages möglichst bald wiederaufnehmen möchten, um die für diese Erzeugnisse festgelegte gegenseitige Regelung zu verbessern.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
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Pierre Languetin |
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Botschafter | |
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Stellvertretender Leiter | |
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der schweizerischen Delegation |
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Schweizerische Delegation Brüssel, den 22. Juli 1972 |
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Herrn Roland de Kergorlay | |
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Direktor | |
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Stellvertretender Leiter der | |
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Delegation der Kommission für die | |
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Verhandlungen zur Erweiterung der | |
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Europäischen Gemeinschaften | |
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Rue de la Loi 170 |
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1040 Brüssel |
Herr Direktor,
Ich darf Ihnen bestätigen, dass die Schweiz mit Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 28 einverstanden ist, falls diese Bestimmungen erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem die Einzelheiten für die Einbeziehung der alkoholischen Getränke der Tarifnummer 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs in das Abkommen vom Gemischten Ausschuss festgesetzt worden sind. Hierbei geht die Schweiz davon aus, dass die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen mit ihrer Agrarpolitik und ihrer Politik auf dem Gebiet des Alkohols nicht in Widerspruch stehen können.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
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Pierre Languetin |
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Botschafter | |
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Stellvertretender Leiter | |
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der schweizerischen Delegation |
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Schweizerische Delegation Brüssel, den 22. Juli 1972 |
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Herrn Roland de Kergorlay | |
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Direktor | |
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Stellvertretender Leiter der | |
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Delegation der Kommission für die | |
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Verhandlungen zur Erweiterung | |
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der Europäischen Gemeinschaften | |
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Rue de la Loi 170 |
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1040 Brüssel |
Herr Direktor,
Während der Verhandlungen habe ich Sie auf das Problem hingewiesen, das sich im Bereich Streichhölzer stellt. Wie wir beiderseits feststellen konnten, hat es sich wegen der Einfuhrregelung, die sich aus dem in bestimmten Mitgliedsländern der EWG bestehenden Monopol ergibt, als schwierig erwiesen, im gegenwärtigen Stadium eine Lösung für dieses Problem zu finden.
Unter diesen Umständen halte ich es für angezeigt, diese Frage möglichst bald im Gemischten Ausschuss zu prüfen, damit sich in dem genannten Bereich eine angemessene Gegenseitigkeit sicherstellen lässt.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
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Pierre Languetin |
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Botschafter | |
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Stellvertretender Leiter | |
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der schweizerischen Delegation |
1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 1972 (AS 1972 3111)
2 SR 0.632.21
3 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 5 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 (AS 1975 1437).
4 Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).
5 Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).
6 Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).
7 SR 0.632.401.2
8 SR 0.632.401.2