Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang K – Anlage 1 I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
> Art. 9 Gleichbehandlung

Art. 8 Berufliche und geografische Mobilität

1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen