Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II: Freier Warenverkehr
< Art. 7 Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
> Art. 9 Erzeugnisse von Teil I und Teil II des Anhangs C (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte)

Art. 8 Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen gelten für die im Anhang C aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Regelungen:

a)
Auf die im Teil I des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, Anwendung.
b)
Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 keine Anwendung.
c)
Für die im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, gewährt Island Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz1, wie sie in Tabelle 1 zum Anhang D aufgeführt sind; Norwegen gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und der Schweiz2, wie sie in Tabelle 2 zum Anhang D aufgeführt sind; und die Schweiz3 gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen, wie sie in Tabelle 3 zum Anhang D aufgeführt sind. Artikel 15 des Anhangs A findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in Teil III des Anhangs C aufgeführt sind.

2. Kapitel IV über Subventionen, Kapitel VI über Wettbewerb und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.


1 Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz (SR 0.631.112.514) in Kraft bleibt.
2 Siehe Fussnote 5
3 Siehe Fussnote 5


Stand am 22. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen