Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil IV Handel und Entwicklung
< Art. XXXVII Verpflichtungen

Art. XXXVIII Gemeinsames Vorgehen

1.  Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmässigkeit im Rahmen und ausserhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.

2.  Die Vertragsparteien werden insbesondere

a.
in geeigneten Fällen handeln – unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte –, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Vertragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschliesslich von Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse;
b.
eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels— und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschliesslich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden;
c.
bei der Analyse der Entwicklungspläne und der Entwicklungspolitik einzelner weniger entwickelter Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Massnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefördert und ihren Waren der Zugang zu den Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, die für die finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Massnahmen planmässig zu untersuchen;
d.
die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten;
e.
bei der Suche nach zweckmässigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung der Marktforschung; und
f.
die etwa erforderlichen institutionellen Vorkehrungen treffen, um die in Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um diesem Teil Wirksamkeit zu verleihen.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen