Teil III
< Art. XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner
> Art. XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
Art. XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
1. Dieses Abkommen trägt das Datum des 30. Oktober 1947.
2. Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am 1. März 1955 Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.
3. Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Urschrift abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind; es wird bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
4. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Absatz 6 in Kraft tritt.
- 5.
- a. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien bei der Annahme mitteilt.
- b.
- Eine Regierung, die dem Geschäftsführenden Sekretär eine Ausnahme nach Buchstabe a notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, dass sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht einbezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang beim Geschäftsführenden Sekretär wirksam.
- c.
- Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen angenommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Aussenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei, die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei.
6. Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien für in Anlage H genannte Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 Prozent des gesamten Aussenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Prozentsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreissigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.
7. Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.