Teil II
< Art. VIII Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
> Art. X Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel
Art. IX Ursprungsbezeichnungen
1. Hinsichtlich der Anordnungen über die Kennzeichnung wird jeder Vertragspartner den Erzeugnissen des Gebietes der anderen Vertragspartner keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen als die den gleichartigen Erzeugnissen irgendeines dritten Landes gewährte.
2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass bei dem Erlass und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen die Schwierigkeiten und Behinderungen, die durch solche Massnahmen für den Handel und die Produktion der Ausfuhrländer entstehen können, auf ein Mindestmass herabgesetzt werden sollen; dabei ist die Notwendigkeit, den Verbraucher vor missbräuchlich verwendeten oder irreführenden Bezeichnungen zu schützen, gebührend zu berücksichtigen.
3. Wenn es verwaltungsmässig möglich ist, sollen die Vertragspartner gestatten, dass die Ursprungsbezeichnungen im Zeitpunkte der Einfuhr angebracht werden.
4. Die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartner über die Kennzeichnung von eingeführten Erzeugnissen sollen so gehalten sein, dass ihre Durchführung möglich ist ohne ernstliche Schädigung der Erzeugnisse, ohne ihren Wert wesentlich herabzusetzen und ohne ihren Gestehungspreis ungebührlich zu erhöhen.
5. Im allgemeinen soll kein Vertragspartner eine Geldbusse oder Sonderabgabe auferlegen, wenn vor der Einfuhr die Bestimmungen über die Kennzeichnung nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass die Berichtigung der Kennzeichnung in ungerechtfertigter Weise verzögert wird, Kennzeichen irreführender Art angebracht worden sind oder die Kennzeichnung absichtlich unterlassen worden ist.
6. Die Vertragspartner werden zusammenarbeiten, um zu verhindern, dass Handelsmarken so verwendet werden, dass sie zum Nachteil von gesetzlich geschützten regionalen oder geographischen Bezeichnungen von Erzeugnissen aus dem Gebiet eines Vertragspartners irreführend in bezug auf den wirklichen Ursprung der Ware wirken. Jeder Vertragspartner wird Anträge und Vorstellungen eines anderen Vertragspartners wegen Missbräuchen, wie sie im vorhergehenden Satz dieser Ziffer genannt sind, im Zusammenhang mit den ihm von diesem Vertragspartner benannten Warenbezeichnungen eingehend und wohlwollend prüfen.