Teil III
< Art. XXIV Territoriale Anwendung – Grenzverkehr – Zollunion und Freihandelszonen
> Art. XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
Art. XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner
1. Die Vertreter der Vertragspartner sollen periodisch zusammentreten, um die Durchführung derjenigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, und um ganz allgemein seine Anwendung zu erleichtern und die Erreichung der Ziele des Abkommens zu ermöglichen. Jedesmal, wenn im vorliegenden Abkommen die kollektiv handelnden Vertragspartner erwähnt sind, werden sie als Vertragspartner bezeichnet.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, die erste Versammlung der Vertragspartner einzuberufen. Sie soll spätestens am 1. März 1948 stattfinden.
3. Jeder Vertragspartner verfügt bei allen Versammlungen der Vertragspartner über eine Stimme.
4. Sofern im vorliegenden Abkommen nicht anders bestimmt ist, sollen die Beschlüsse der Vertragspartner mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
5. Unter aussergewöhnlichen, in dem vorliegenden Abkommen nicht anderweitig vorgesehenen Umständen können die Vertragspartner einen Vertragspartner von einer der ihm durch dieses Abkommen auferlegten Verpflichtung entbinden, vorausgesetzt, dass ein solcher Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Vertragspartner umfasst. Durch eine solche Abstimmung können die Vertragspartner gleichfalls
- i.
- bestimmte Arten von aussergewöhnlichen Umständen bezeichnen, für welche dann andere Abstimmungsbedingungen gelten sollen, um einen Vertragspartner von einer oder mehreren seiner Verpflichtungen zu entbinden;
- ii.
- die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Vorbedingungen festlegen.