Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I
< Art. I Allgemeine Meistbegünstigung
> Art. III Gleichbehandlung mit lnlandswaren in bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen

Art. II Listen der Zugeständnisse
1.
a. Auf dem Gebiete des Handels wird jeder Vertragspartner den anderen Vertragspartnern eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in dem in Betracht kommenden Teil der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste vorgesehen ist.
b.
Die Erzeugnisse, die in den Teil I der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen und Erzeugnisse des Gebiets anderer Vertragspartner sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet, auf das sich die Liste bezieht, und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen oder Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen als den darin genannten unterliegen. Ebenso werden diese Erzeugnisse nicht anderen Zöllen oder anderen Abgaben beliebiger Art, die bei der Einfuhr oder aus Anlass der Einfuhr erhoben werden, unterliegen, die höher sind als diejenigen, die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommen sind, oder als diejenigen, die als unmittelbare und zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiete des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommen.1
c.
Die Erzeugnisse, die in den Teil II der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen sind und die Erzeugnisse von Gebieten sind, die gemäss Artikel I zum Genuss von Präferenzen bei der Einfuhr in das Gebiet zugelassen sind, auf das sich diese Liste bezieht, werden bei der Einfuhr in dieses Gebiet und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen und Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen unterliegen als denen in Teil II dieser Liste. Ebensowenig werden diese Erzeugnisse anderen bei der Einfuhr oder aus Anlass der Einfuhr erhobenen Zöllen und Abgaben irgendwelcher Art unterliegen, die über die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommenen oder als unmittelbare und zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiet des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommenden Zölle und Abgaben, hinausgehen. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels wird einen Vertragspartner hindern, seine am Tage des vorliegenden Abkommens bestehenden Vorschriften über die Bedingungen der Zulassung von Erzeugnissen zum Genuss von Präferenzzöllen aufrechtzuerhalten.

2.  Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels soll einen Vertragspartner daran hindern, jederzeit bei der Einfuhr eines beliebigen Erzeugnisses:

a.
eine Abgabe zu erheben, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Artikels III ein gleichartiges einheimisches Erzeugnis oder eine Ware belastet, die in dem eingeführten Gegenstand enthalten ist:
b.
einen Antidumping- oder Ausgleichszoll in Übereinstimmung mit Artikel VI zu erheben;
c.
Gebühren oder andere anteilige Abgaben auf die Kosten der Dienstleistungen zu erheben.

3.  Kein Vertragspartner soll seine Methode der Festsetzung des Zollwertes oder seine Art der Umrechnung von Währungen in der Weise ändern, dass hierdurch der Wert der in die entsprechende, dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnisse herabgemindert wird.

4.  Sofern ein Vertragspartner rechtlich oder tatsächlich ein Monopol auf die Einfuhr eines der Erzeugnisse, die in die entsprechende dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommen sind, einrichtet, aufrechterhält oder genehmigt, wird dieses Monopol – abgesehen von in dieser Liste enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen und davon, dass die Vertragspartner, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, darüber in anderer Weise übereinkommen – nicht die Wirkung haben, dass es einen im Durchschnitt höheren Schutz als den in dieser Liste vorgesehenen gewährleistet. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer beschränken nicht den Rückgriff eines Vertragspartners auf jede nach anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zulässige Form der Unterstützung einheimischer Produzenten.

5.  Wenn ein Vertragspartner der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Erzeugnis durch einen andern Vertragspartner nicht die Behandlung geniesst, die er aus einem in die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnis erwarten zu können glaubt, so wird er unmittelbar bei dem anderen Vertragspartner vorstellig werden. Wenn der letztere, obgleich er zustimmt, dass die geforderte Behandlung diejenige ist, die vorgesehen war, dennoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil infolge einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde das in Rede stehende Erzeugnis nach der Zollgesetzgebung dieses Vertragspartners nicht so tarifiert werden kann, dass es die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung geniesst, so werden die beiden Vertragspartner ebenso wie alle wesentlich daran interessierten anderen Vertragspartner so schnell wie möglich neue Verhandlungen aufnehmen, um einen gerechten Ausgleich zu suchen.

6.
a. Die in den Listen der einzelnen Vertragspartner, die gleichzeitig Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, aufgeführten spezifischen Zölle und Abgaben und die von diesen Vertragspartnern angewendeten Präferenzspannen in bezug auf die spezifischen Zölle und Abgaben sind in den betreffenden Währungen der Vertragspartner zu dem Pariwert ausgedrückt, der am Tage des vorliegenden Abkommens vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig anerkannt wurde. Wird dieser Pariwert im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds um mehr als zwanzig Prozent herabgesetzt, so können folglich diese spezifischen Zölle und Abgaben und die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angepasst werden; dabei ist Voraussetzung, dass die Vertragspartner (d. h. die nach den Bestimmungen von Artikel XXV gemeinsam handelnden Vertragspartner) darin übereinstimmen, dass derartige Anpassungen den Wert der in der entsprechenden Liste des vorliegenden Abkommens oder an sonstigen Stellen in diesem Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse nicht vermindern, wobei alle Umstände gebührend zu berücksichtigen sind, die die Notwendigkeit oder die Dringlichkeit derartiger Anpassungen beeinflussen können.
b.
Entsprechende Bestimmungen sollen auf jeden Vertragspartner, der nicht Mitglied des [Währungs-]Fonds ist, von dem Tag an angewendet werden, an dem dieser Vertragspartner Mitglied des [Währungs-]Fonds wird oder nach den Bestimmungen des Artikels XV ein Sonderabkommen über Zahlungsverkehr abschliesst.

7.  Die dem vorliegenden Abkommen beigefügten Listen bilden einen integrierenden Bestandteil von Teil I dieses Abkommens.


1 Siehe jedoch eine Abweichung in der Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schluss «Allgemeine Bemerkung» (SR 0.632.211.2).


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen