0.632.21
Übersetzung1
Allgemeines Zoll- und
Handelsabkommen (GATT)
Abgeschlossen in Genf am 30. Oktober 1947
Provisorischer Beitritt mit Wirkung ab 1. Januar 1960
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 19592
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 2. Juli 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1966
(Stand am 12. August 2003)
Die Regierungen des Commonwealth Australien, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Burma, Canada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Cuba, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Grossherzogtums Luxemburg, von Neuseeland, des Königreichs der Niederlande, des Königsreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, der Südafrikanischen Union, von Syrien, der Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
in der Erkenntnis, dass ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft auf eine Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherstellung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig zunehmenden Volumens des Realeinkommens und der echten Nachfrage, auf die volle Auswertung der Hilfsquellen der Weit und auf eine Steigerung der Produktion und des Warenaustausches gerichtet sein sollen, und
in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile auf eine wesentliche Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete des internationalen Handels abzielen,
durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:
Teil II
Art. III Gleichbehandlung mit lnlandswaren in bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche BestimmungenArt. IV Sonderbestimmungen über Kinofilme
Art. V Freiheit der Durchfuhr
Art. VI Antidumping- und Ausgleichszölle
Art. VII Zollwert
Art. VIII Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
Art. IX Ursprungsbezeichnungen
Art. X Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel
Art. XI Allgemeine Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen
Art. XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Art. XIII Nichtdiskriminierende Anwendung mengenmässiger Beschränkungen
Art. XIV Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung
Art. XV Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland
Art. XVI Subventionen
Art. XVII Staatliche Unternehmungen
Art. XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
Art. XIX Massnahmen in nicht vorgesehenen Fällen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Art. XX Allgemeine Ausnahmen
Art. XXI Die Sicherheit betreffende Ausnahmen
Art. XXII Konsultationen
Art. XXIII Schutz der Zugeständnisse und Vorteile
Teil III
Art. XXIV Territoriale Anwendung – Grenzverkehr – Zollunion und FreihandelszonenArt. XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner
Art. XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
Art. XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
Art. XXVIII Änderung der Listen
Art. XXVIIIbis Zollverhandlungen
Art. XXIX Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta
Art. XXX Änderungen
Art. XXXI Rücktritt
Art. XXXII Vertragspartner
Art. XXXIII Beitritt
Art. XXXIV Anlagen
Art. XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
Teil IV3 Handel und Entwicklung
Art. XXXVI Grundsätze und ZieleArt. XXXVII Verpflichtungen
Art. XXXVIII Gemeinsames Vorgehen
Anlage A Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 a genannten Gebiete
des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland
Anlage B Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 b genannten Gebiete
der Französischen Union
Anlage C Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 b genannten Gebiete
der Zollunion Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande (Benelux)
Anlage D Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 b genannten Gebiete,
die die USA betreffen
Anlage E Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 d genannten Gebiete,
auf weiche die zwischen Chile und den Nachbarländern geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden
Anlage F Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 d genannten Gebiete,
auf welche die zwischen Syrien und Libanon und den Nachbarländern
geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden
Anlage G Stichtage für die Festsetzung der in Artikel 1 Ziffer 3
aufgeführten Präferenzhöchstspannen
Anlage H Prozentuale Anteile am Gesamtaussenhandel für die in
Artikel XXVI vorgesehene Feststellung
(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949–1953)
Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen
Anlage J Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung Geltungsbereich Protokoll
zur Änderung der Präambel und der Teile II und III
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Abgeschlossen in Genf am 10. März 1955
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1965
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 1. August 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1966 Geltungsbereich des Protokolls am 1. April 1986
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1959 1739
3 Eingefügt durch Bst. A des Prot. vom 8. Febr. 1965, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1965, in Kraft seit 27. Juni 1966 (AS 1966 942 941; BBl 1965 II 1206).