Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
< Art. 7 Mandat der Sondergruppen
> Art. 9 Verfahren bei mehreren Beschwerdeführern
Art. 8 Zusammensetzung der Sondergruppen
1. Die Sondergruppen setzen sich aus Regierungs- und/oder Nichtregierungsfachleuten zusammen, einschliesslich Personen, die Mitglied einer Sondergruppe waren oder einer solchen einen Fall vorgelegt haben, die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT von 19471 oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder deren Vorläuferübereinkunft oder in deren Sekretariat tätig waren, die internationales Handelsrecht oder Handelspolitik gelehrt oder einschlägige Schriften veröffentlicht haben oder die als hohe Beamte eines Mitglieds im Bereich der Handelspolitik tätig waren.
2. Die Auswahl der Mitglieder der Sondergruppen soll so erfolgen, dass deren Unabhängigkeit und bezüglich Herkunft, Fachwissen und Erfahrung eine breite Vertretung gewährleistet sind.
3. Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen2 Streitparteien oder Dritte nach Artikel 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht in einer mit dem betreffenden Streitfall befassten Sondergruppe tätig werden, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Um die Auswahl von Mitgliedern der Sondergruppen zu erleichtern, führt das Sekretariat eine Liste von in Frage kommenden Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten, die über die Qualifikationen nach Absatz 1 verfügen; von dieser Liste können die für den betreffenden Fall geeigneten Mitglieder der Sondergruppen ausgewählt werden. Diese Liste schliesst das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis von Nichtregierungs-Sondergruppenmitgliedern sowie andere gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erstellte Verzeichnisse und Listen in Frage kommender Personen ein und übernimmt die Namen der Personen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in diesen Verzeichnissen und Listen in Frage kommender Personen aufgeführt sind. Die Mitglieder können regelmässig Namen von Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten zur Aufnahme in die Liste vorschlagen, wobei sie sachdienliche Angaben zu deren Kenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Handels sowie in den Sektoren oder Sachgebieten der jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte machen; diese Namen werden nach Genehmigung durch das DSB in die Liste aufgenommen. In der Liste sind für jede darin aufgeführte Person deren besondere Erfahrungs- und Sachkenntnisbereiche in den Sektoren oder Sachgebieten der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vermerkt.
5. Die Sondergruppen setzen sich aus jeweils drei Personen zusammen, es sei denn, die Streitparteien stimmen innerhalb von zehn Tagen nach der Einsetzung der Sondergruppe der Bildung einer fünfköpfigen Sondergruppe zu. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung der Sondergruppe unterrichtet.
6. Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Mitglieder für die Sondergruppe vor. Die Streitparteien lehnen vorgeschlagene Mitglieder nur aus zwingenden Gründen ab.
7. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe keine Einigung über deren Mitglieder erzielt, so bestimmt auf Antrag einer Partei der Generaldirektor nach Rücksprache mit den Streitparteien und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung der Sondergruppe, indem er diejenigen Personen zu Mitgliedern der Sondergruppe ernennt, die er gemäss den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte für die geeignetsten hält. Der Vorsitzende des DSB teilt den Mitgliedern die Zusammensetzung der auf diese Weise gebildeten Sondergruppe innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens mit.
8. Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten die Tätigkeit als Mitglieder von Sondergruppen zu gestatten.
9. Mitglieder von Sondergruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation an. Die Mitglieder erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen nicht, sie hinsichtlich der einer Sondergruppe vorliegenden Angelegenheiten zu beeinflussen.
10. Handelt es sich um einen Streit zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem Industrieland-Mitglied, so gehört der Sondergruppe auf Verlangen des Entwicklungsland-Mitglieds mindestens ein Staatsangehöriger aus einem Entwicklungsland-Mitglied an.
11. Die Kosten für die Sondergruppenmitglieder, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
1 SR 0.632.21
2 Sind Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedsländer der Zollunion oder des Gemeinsamen Marktes.