Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

< Art. 8 Zusammensetzung der Sondergruppen
> Art. 10 Dritte

Art. 9 Verfahren bei mehreren Beschwerdeführern

1.  Beantragen mehrere Mitglieder die Einsetzung einer Sondergruppe in derselben Angelegenheit, so kann unter Berücksichtigung der Rechte aller betroffenen Mitglieder eine einzige Sondergruppe zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollte immer eine einzige Sondergruppe zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.

2.  Die als einzige eingesetzte Sondergruppe gestaltet ihre Prüfung und unterbreitet ihre Feststellungen dem DSB so, dass die Rechte, die die Streitparteien gehabt hätten, wenn getrennte Sondergruppen die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Auf Antrag einer Streitpartei legt die Sondergruppe getrennte Berichte über den betreffenden Streit vor. Die schriftlichen Vorlagen jedes Beschwerdeführers werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, und jeder Beschwerdeführer hat das Recht, zugegen zu sein, wenn einer der anderen Beschwerdeführer der Sondergruppe seinen Standpunkt erläutert.

3.  Wird mehr als eine Sondergruppe zur Prüfung der Beschwerden in derselben Angelegenheit eingesetzt, so gehören den getrennten Sondergruppen möglichst dieselben Personen an; die Zeitpläne für das Verfahren in den einzelnen Sondergruppen werden aufeinander abgestimmt.


Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen