Anhang 1.B Allgemeines Abkommen
über den Handel mit Dienstleistungen Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
< Art. I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Teil II
Allgemeine Pflichten und Disziplinen
> Art. III Transparenz
Art. II Meistbegünstigung
1. Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
2. Ein Mitglied kann eine Massnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass diese Massnahme im Anhang zu Befreiungen zu Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jenes Anhangs erfüllt.
3. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.