Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

< Art. 13 Recht auf Auskünfte
> Art. 15 Zwischenprüfungsphase

Art. 14 Vertraulichkeit

1.  Die Beratungen der Sondergruppe sind vertraulich.

2.  Die Berichte der Sondergruppe werden anhand der erteilten Auskünfte und abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.

3.  Die Sondergruppenmitglieder werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.


Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen