Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

< Art. 14 Vertraulichkeit
> Art. 16 Annahme der Berichte der Sondergruppen

Art. 15 Zwischenprüfungsphase

1.  Nach Prüfung der Gegendarstellungen und der mündlichen Ausführungen legt die Sondergruppe den Streitparteien die den Sachverhalt schildernden Teile (Sachlage und Beweisführung) ihres Berichtsentwurfs vor. Die Parteien nehmen innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist schriftlich Stellung.

2.  Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien legt die Sondergruppe den Parteien einen Zwischenbericht vor, der sowohl die den Sachverhalt schildernden Teile als auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sondergruppe enthält. Innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist kann eine Partei schriftlich beantragen, dass die Sondergruppe vor der Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder bestimmte Punkte des Zwischenberichts nochmals prüft. Auf Ersuchen einer Partei beraumt die Sondergruppe eine weitere Sitzung mit den Parteien zu den in den schriftlichen Stellungnahmen genannten Punkten an. Gehen der Sondergruppe innerhalb der für Stellungnahmen vorgesehenen Frist von keiner Partei Stellungnahmen zu, so gilt der Zwischenbericht als Schlussbericht der Sondergruppe und wird den Mitgliedern unverzüglich zugestellt.

3.  Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in der Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein. Die Zwischenprüfung wird innerhalb des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Zeitraums durchgeführt.


Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen