Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
< Art. 15 Zwischenprüfungsphase
> Art. 17 Prüfung von Einsprüchen
Art. 16 Annahme der Berichte der Sondergruppen
1. Um den Mitgliedern genügend Zeit für die Prüfung der Berichte der Sondergruppen zu lassen, werden die Berichte frühestens 20 Tage nach ihrer Übermittlung an die Mitglieder vom DSB im Hinblick auf ihre Annahme geprüft.
2. Mitglieder, die Einwände gegen Berichte der Sondergruppe haben, legen die Gründe hierfür schriftlich dar und übermitteln sie bis mindestens zehn Tage vor der Tagung des DSB, an der dieses sich mit der Prüfung des Berichts der Sondergruppe befasst.
3. Die Streitparteien haben das Recht, sich umfassend an der Prüfung des Berichts der Sondergruppe durch das DSB zu beteiligen; ihre Standpunkte werden vollständig zu Protokoll genommen.
4. Der Bericht der Sondergruppe wird an einer Tagung des DSB innerhalb von 60 Tagen nach seiner Übermittlung an die Mitglieder angenommen1, es sei denn, eine Streitpartei teilt dem DSB förmlich mit, dass es dagegen Einspruch erhebt, oder das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Bericht nicht anzunehmen. Hat eine Partei mitgeteilt, dass sie Einspruch erhebt, so wird der Bericht der Sondergruppe vom DSB erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf seine Annahme geprüft. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zum Bericht einer Sondergruppe zu äussern.
1 Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB zu einem Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 4 geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.