Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

< Art. 17 Prüfung von Einsprüchen
> Art. 19 Empfehlungen der Sondergruppe und des Einspruchsgremiums

Art. 18 Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium

1.  Die Parteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium auf.

2.  Schriftliche Stellungnahmen an die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium werden vertraulich behandelt, den Streitparteien jedoch zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten zu veröffentlichen. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe oder dem Einspruchsgremium von einem anderen Mitglied erteilten Auskünfte als vertraulich, die das betreffende Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei erstellt zudem auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen schriftlichen Stellungnahmen enthaltenen Auskünfte, die veröffentlicht werden könnte.


Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen