Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
< Art. 20 Fristen für Entscheidungen des DSB
> Art. 22 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen
Art. 21 Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen und Entscheidungen
1. Die unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder von wesentlicher Bedeutung.
2. Besondere Beachtung soll Angelegenheiten geschenkt werden, die Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern in bezug auf Massnahmen berühren, die Gegenstand einer Streitbeilegung waren.
3. Das betreffende Mitglied teilt auf einer Tagung des DSB innerhalb von 30 Tagen1 nach der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums mit, wie es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB umzusetzen gedenkt. Ist es in der Praxis nicht möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen unverzüglich umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Als angemessene Frist gilt:
- a)
- die vom betreffenden Mitglied vorgeschlagene Frist, sofern das DSB diese Frist genehmigt; oder, sofern diese Genehmigung nicht erteilt wird,
- b)
- eine von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen einvernehmlich festgesetzte Frist; oder, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird,
- c)
- eine durch ein bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Empfehlungen und Entscheidungen festgesetzte Frist2. In einem solchen Schiedsverfahren sollte der Schiedsrichter3 vom Grundsatz ausgehen, dass die angemessene Frist für die Umsetzung von Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums höchstens 15 Monate von der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums an betragen sollte. Diese Frist kann jedoch den jeweiligen Umständen entsprechend kürzer oder länger sein.
4. Die Frist für die Vorlage des Berichts beträgt vom Zeitpunkt der Einsetzung der Sondergruppe durch das BSP und der Festsetzung der angemessenen Frist an höchstens 15 Monate, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so wird die Frist von 15 Monaten um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert; sofern die Streitparteien nicht einvernehmlich der Ansicht sind, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, beträgt die Frist insgesamt höchstens 18 Monate.
5. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft vereinbar sind, so wird diese Streitfrage im Rahmen dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei möglichst immer die ursprüngliche Sondergruppe tätig wird. Die Sondergruppe macht ihren Bericht innerhalb von 90 Tagen bekannt, nachdem sie sich der Angelegenheit angenommen hat. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb dieser Frist vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird.
6. Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann nach deren Annahme im DSB von jedem Mitglied jederzeit angesprochen werden. Sofern das DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen sechs Monate nach Festsetzung der angemessenen Frist gemäss Absatz 3 auf die Traktandenliste der Tagung des DSB gesetzt und bleibt so lange auf der Traktandenliste des DSB, bis die Frage geklärt ist. Mindestens zehn Tage vor jeder Tagung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor.
7. Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so prüft das DSB, welche weiteren angemessenen Massnahmen es den Umständen entsprechend ergreifen könnte.
8. Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so berücksichtigt das DSB bei der Prüfung möglicher angemessener Massnahmen nicht nur den von den beanstandeten Massnahmen betroffenen Handel, sondern auch die Folgen dieser Massnahmen für die Wirtschaft der betroffenen Entwicklungsland-Mitglieder.
1 Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Angelegenheit auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter innerhalb von zehn Tagen vom Generaldirektor nach Anhörung der Parteien ernannt.
3 Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.