Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

< Art. 23 Stärkung des multilateralen Systems
> Art. 25 Schiedsverfahren

Art. 24 Besondere Verfahren bei Beteiligung von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern

1.  In allen Phasen der Ermittlung der Ursachen eines Streits und von Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, wird der speziellen Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang üben die Mitglieder gebührende Zurückhaltung bei der Vorlage von Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen. Wird festgestellt, dass eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen auf eine von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland getroffene Massnahme zurückzuführen ist, so üben die beschwerdeführenden Parteien gebührende Zurückhaltung bei ihrer Forderung nach Ausgleich oder bei der Einholung der Genehmigung, nach diesem Verfahren die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aussetzen zu dürfen.

2.  Wird in Streitbeilegungsfällen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, im Verlauf von Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslands gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung an mit dem Ziel, die Parteien bei der Streitbeilegung zu unterstützen, bevor die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann im Rahmen dieser Unterstützung jede ihm geeignet erscheinende Quelle konsultieren.


Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen