Anhang 2 Vereinbarung
über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
< Art. 24 Besondere Verfahren bei Beteiligung von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern
> Art. 26 Nicht-Überschreitung
Art. 25 Schiedsverfahren
1. Ein zügiges Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternative Streitbeilegungsmöglichkeit kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten in von beiden Parteien klar definierten Fragen erleichtern.
2. Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung bedarf die Einleitung eines Schiedsverfahrens der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die anzuwendenden Verfahren einigen. Zustimmungen zur Einleitung eines Schiedsverfahrens werden allen Mitgliedern rechtzeitig vor der tatsächlichen Aufnahme des Schiedsverfahrens mitgeteilt.
3. Andere Mitglieder können nur mit Einverständnis der Parteien, die der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestimmt haben, Parteien eines Schiedsverfahrens werden. Die Verfahrensparteien kommen überein, sich an den Schiedsspruch zu halten. Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuss der jeweiligen Übereinkunft mitgeteilt; dort kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen.
4. Die Artikel 21 und 22 dieser Vereinbarung finden auf Schiedssprüche sinngemäss Anwendung.