Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 1A.4 Übereinkommen
über die Anwendung gesundheitspolizeilicher
und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen

< Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
> Art. 3 Harmonisierung

Art. 2 Grundlegende Rechte und Pflichten

1.  Die Mitglieder haben das Recht, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.

2.  Die Mitglieder stellen sicher, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme nur insoweit angewendet wird, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und ausser in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 7 nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird.

3.  Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern, in denen die gleichen oder ähnliche Bedingungen herrschen, oder zwischen ihrem eigenen Gebiet und anderen Mitgliedern bewirken. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen.

4.  Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen, gelten als im Einklang mit den die Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen betreffenden Verpflichtungen der Mitglieder aufgrund des GATT 1994, insbesondere mit Artikel XX Buchstabe b).


Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen