Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. VIII Rechtsstellung der WTO
> Art. X Änderungen

Art. IX Beschlussfassung

1.  Die WTO behält die im Rahmen des GATT 19471 übliche Praxis der Beschlussfassung durch Konsens2 bei. Kommt ein Beschluss nicht durch Konsens zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht3. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält4.

2.  Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschliessliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Bei der Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Artikels X über Änderungen ausgehöhlt würden.

3.  Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird5.

a)
Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäss der Praxis der Beschlussfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von höchstens 90 Tagen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so bedarf ein Beschluss über die Gewährung einer Befreiung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder6.
b)
Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach Multilateralen Handelsübereinkünften in den Anhängen 1A, 1B oder 1C sowie deren Anhängen wird zunächst dem Rat für Warenverkehr, dem Rat für Dienstleistungshandel oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.

4.  Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben.

5.  Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.


1 SR 0.632.21
2 Es wird davon ausgegangen, dass ein mit einer Angelegenheit befasstes Organ einen Beschluss durch Konsens gefasst hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluss ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch erhebt.
3 Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
4 Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefasst.
5 Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.
6 Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.


Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen