< Art. XI Gründungsmitglieder
> Art. XIII Nichtanwendung der Multilateralen Handelsübereinkünfte zwischen einzelnen Mitgliedern
Art. XII Beitritt
1. Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der beziehungsweise das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO zu vereinbaren sind. Der Beitritt gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte.
2. Beschlüsse über den Beitritt werden von der Ministerkonferenz gefasst. Die Ministerkonferenz genehmigt das Abkommen über die Beitrittsbedingungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der WTO-Mitglieder.
3. Für den Beitritt zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.