Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. X Änderungen
> Art. XII Beitritt

Art. XI Gründungsmitglieder

1.  Die Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 19471 sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO.

2.  Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen nur insoweit einzugehen und Zugeständnisse nur insoweit einzuräumen, als diese mit den jeweiligen Erfordernissen ihrer Entwicklung, ihrer Finanzen und ihres Handels oder mit ihren verwaltungsmässigen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar sind.



Stand am 20. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen