0.631.244.57
Übersetzung1
Zollabkommen
über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren
(A.T.A.—Abkommen)
Abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 19632
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 1963
(Stand am 12. März 2007)
Präambel
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens (GATT)3 unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern,
in der Überzeugung, dass die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen
Art. 10Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Art. 18Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Anlage Vordruck des Carnet A.T.A. Geltungsbereich am 12. März 2007 Vorbehalte und Erklärungen
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 des BB vom 7. März 1963 (AS 1963 443)
3 SR 0.632.21