Kapitel V Bereinigung der Carnets A.T.A.
< Art. 8
> Art. 10
Art. 9
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Stand am 12. März 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen