Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I Begriffsbestimmungen und Zulassung
< Art. 1
> Art. 3

Art. 2

Die in Artikel 1 Buchstabe (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass das Entgelt für ein Carnet A.T.A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.


Stand am 12. März 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen