0.631.242.349
Übersetzung1
Übereinkunft
betreffend die Kontrollierung
des Verkehrs mit Getränken
zwischen der Schweiz und Frankreich
Abgeschlossen am 10. August 1877
Vom Bundesrat genehmigt am 20. November 1877
In Kraft getreten am 10. April 1878
Zwischen
1. der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch:
(Es folgen die Namen der französischen Bevollmächtigten)
einerseits, und
2. der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch:
(Es folgen die Namen der schweizerischen Bevollmächtigten)
andererseits,
ist unter Ratifikationsvorbehalt Nachstehendes vereinbart worden:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
|
Chs. de Lentulus |
|
E.Paccaud |
|
de Salve |
|
J. Thomas |
Anhang Verzeichnis der Büros, die zur gegenseitigen Kontrollierung
des Verkehrs mit Getränken
zwischen der Schweiz und Frankreich ermächtigt sind
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen