Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.631.145.141

Übersetzung1

Vereinbarung
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Abgeschlossen in Lake Success, New York, am 22. November 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 19522
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. April 1953
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. April 1953

(Stand am 16. Januar 2013)

Präambel

Die vertragschliessenden Staaten

in der Erwägung, dass der freie Austausch der Ideen und des Wissens und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung aller verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerlässliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen;

in der Erwägung, dass dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt;

in der Erwägung, dass in der Gründungsakte der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere der Austausch von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial befürwortet wird, dass ferner die Organisation «das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Förderung der zur Information der Massen bestehenden Organe erleichtert» und dass sie internationale Vereinbarungen empfiehlt, «die von Nutzen scheinen für die freie Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild»;

in der Erkenntnis, dass eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt;

haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. I

Art. II

Art. III

Art. IV

Art. V

Art. VI

Art. VII

Art. VIII

Art. IX

Art. X

Art. XI

Art. XII

Art. XIII

Art. XIV

Art. XV

Art. XVI

Art. XVII

Art. XVIII

Anhang A
- Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente

Anhang B
- Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Anhang C
- Bild- und Hörmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter

Anhang D
- Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Anhang E
- Gegenstände für Blinde
- Protokoll
- Geltungsbereich am 16. Januar 2013
- Vorbehalte und Erklärungen


AS 1953 463; BBl 1952 II 337


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1953 461


Stand am 16. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen