Kapitel 2: Allgemeine Schutzbestimmungen
< Art. 8 Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten
> Art. 10 Verstärkter Schutz
Art. 9 Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
(1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 des Abkommens verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:
- a)
- jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;
- b)
- jede archäologische Ausgrabung, ausser wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten;
- c)
- jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.
(2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, ausser wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.
Stand am 18. Februar 2010
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