Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel 1: Einleitung
< Art. 3 Anwendungsbereich
> Art. 5 Sicherung des Kulturguts

Art. 4 Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls

Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht

a)
die Anwendung des Kapitels I des Abkommens und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
b)
die Anwendung des Kapitels II des Abkommens, ausser dass zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.

Stand am 18. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen