Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel 9: Schlussbestimmungen
< Art. 38 Verantwortung der Staaten
> Art. 40 Unterzeichnung

Art. 39 Sprachen

Dieses Protokoll ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.


Stand am 18. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen