Kapitel 1: Einleitung
> Art. 2 Verhältnis zum Abkommen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
- a)
- «Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;
- b)
- «Kulturgut» Kulturgut im Sinne des Artikels 1 des Abkommens;
- c)
- «Abkommen» das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
- d)
- «Hohe Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist;
- e)
- «verstärkter Schutz» das durch die Artikel 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;
- f)
- «militärisches Ziel» ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
- g)
- «unerlaubt» durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoss gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;
- h)
- «Liste» die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;
- i)
- «Generaldirektor» den Generaldirektor der UNESCO;
- j)
- «UNESCO» die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
- k)
- «Erstes Protokoll» das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
Stand am 18. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen