Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel III Zivile Objekte
< Art. 54 Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte
> Art. 56 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten

Art. 55 Schutz der natürlichen Umwelt

1.  Bei der Kriegführung ist darauf zu achten, dass die natürliche Umwelt vor ausgedehnten, lang anhaltenden und schweren Schäden geschützt wird. Dieser Schutz schliesst das Verbot der Anwendung von Methoden oder Mitteln der Kriegführung ein, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie derartige Schäden der natürlichen Umwelt verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden.

2.  Angriffe gegen die natürliche Umwelt als Repressalie sind verboten.


Stand am 2. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen