Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Zivilpersonen und Zivilbevölkerung
< Art. 49 Bestimmung des Begriffs «Angriffe» und Anwendungsbereich
> Art. 51 Schutz der Zivilbevölkerung

Art. 50 Bestimmung der Begriffe Zivilpersonen und Zivilbevölkerung

1.  Zivilperson ist jede Person, die keiner der in Artikel 4 Buchstabe A Absätze 1, 2, 3 und 6 des III. Abkommens und in Artikel 43 dieses Protokolls bezeichneten Kategorien angehört. Im Zweifelsfall gilt die betreffende Person als Zivilperson.

2.  Die Zivilbevölkerung umfasst alle Zivilpersonen.

3.  Die Zivilbevölkerung bleibt auch dann Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind.


Stand am 2. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen