Abschnitt IV Vorschriften für die Behandlung von Internierten
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
< Art. 78
> Art. 80
Art. 79
Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur gemäss den Bestimmungen der Artikel 41,42,43,68 und 78 internieren.
Stand am 5. November 1999
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