Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt IV Vorschriften für die Behandlung von Internierten
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
< Art. 78
> Art. 80

Art. 79

Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur gemäss den Bestimmungen der Artikel 41,42,43,68 und 78 internieren.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen