Abschnitt III Besetzte Gebiete
< Art. 68
> Art. 70
Art. 69
In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die über eine angeklagte geschützte Person verhängte Gefängnisstrafe anzurechnen.
Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen