Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil III Status und Behandlung der geschützten Personen
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete
< Art. 27
> Art. 29

Art. 28

Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen