Teil III Status und Behandlung der geschützten Personen
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete
< Art. 27
> Art. 29
Art. 28
Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.
Stand am 5. November 1999
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