Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil II Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen
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Art. 26

Jede am Konflikt beteiligte Partei soll die Nachforschungen erleichtern, die vom Kriege zerstreute Familien anstellen, um wieder Verbindung miteinander aufzunehmen und sich wenn möglich wieder zu vereinigen. Sie soll namentlich die Tätigkeit von Organisationen fördern, die sich dieser Aufgabe widmen, unter der Voraussetzung, dass sie von ihr anerkannt sind und sich den von ihr ergriffenen Sicherheitsmassnahmen fügen.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen