Teil II Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen
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Art. 13
Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung der in einen Konflikt verwickelten Länder, ohne jede, besonders auf Rasse, Nationalität, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern.
Stand am 5. November 1999
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