Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XI Todesfälle
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Art. 129

Die Internierten sollen ihre Testamente den verantwortlichen Behörden zur sichern Aufbewahrung übergeben können. Im Falle des Ablebens von Internierten sollen diese Testamente ohne Verzug den durch die Internierten bezeichneten Personen übermittelt werden.

Der Tod jedes Internierten soll durch einen Arzt festgestellt werden, und es ist ein Totenschein auszufertigen, der die Todesursachen und die Umstände, unter welchen der Tod eintrat, angibt.

Gemäss den auf dem Staatsgebiet, in dem der betreffende Internierungsort liegt, geltenden Vorschriften soll eine ordnungsgemäss registrierte offizielle Todesurkunde ausgefertigt und eine beglaubigte Abschrift davon ohne Verzug der Schutzmacht sowie der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle übermittelt werden.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen